Allgemeine Verkaufsbedingungen der Stefan Vogler GmbH
Stand: Januar 2018
1. Geltungsbereich, Textform
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt stets, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden vorbehaltlos geliefert haben.
Alle Verkäufe, Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender Sachen erfolgen an Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese Verkaufsbedingungen werden vom Kunden mit Auftragserteilung, spätestens mit Annahme der ersten Lieferung anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Alle Erklärungen beider Vertragsparteien aufgrund dieses Vertrages, einschließlich Vertragsänderungen und Nebenabreden hierzu, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zumindest der Textform. Auf dieses Textformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
2. Angebot, Vertragsschluss und Bestellungen
Unsere Angebote sind, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, freibleibend und unverbindlich.
Vertragsabschlüsse mit uns kommen erst mit Annahme der Bestellung des Kunden durch uns, eine Auftragsbestätigung durch uns oder durch unsere Lieferung zustande. Wir behalten uns vor, Bestellungen innerhalb einer Frist von 7 Werktagen anzunehmen oder abzulehnen.
Bei Abhol-/Abrufaufträgen sind wir mit Vertragsschluss berechtigt, die zur Auftragserfüllung erforderlichen Materialien für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen.
Nur für den Fall, dass die Erfüllbarkeit der Bestellung des Kunden und deren Annahme durch uns den Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit einem Zulieferer von uns erfordert, erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung unsererseits durch einen zuverlässigen Zulieferer. Dieser Vorbehalt gilt nicht, soweit wir die Nichtbelieferung selbst zu vertreten haben. Der Kunde wird im Fall der Nichtverfügbarkeit oder eine verspätete Verfügbarkeit unverzüglich informiert.
Wir sind nicht verpflichtet, nach Produktionsende eine Belieferung mit dem Liefergegenstand sicherzustellen, es sei denn, es wurde schriftlich abweichendes vereinbart.
3. Lieferung
Lieferfristen sind nur verbindlich, soweit sie eindeutig als solche gekennzeichnet sind. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Lieferfrist 2 Wochen und beginnt mit dem Vertragsschluss gemäß vorstehend Ziff. 2.
Bei Überschreiten der Lieferfrist ist der Kunde nicht berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, wenn wir uns zur Lieferung innerhalb angemessener Frist verpflichten. Der Kunde ist verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist, die mindestens zwei Wochen beträgt, zu setzen.
Können Lieferfristen wegen von uns oder unseren Vorlieferanten nicht zu vertretender Umstände, insbesondere höherer Gewalt, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Streiks, Energie- und Rohstoffmangel, nicht eingehalten werden, sind die Lieferfristen in Abstimmung der Parteien angemessen zu verlängern. Beträgt die Dauer der Verhinderungen aufgrund vorstehender außerordentlicher Umstände mehr als 12 Wochen, können wir oder der Kunde von dem Vertrag zurücktreten, sofern die Aufrechterhaltung des Vertrages unzumutbar ist.
Wir sind zur Teillieferung in zumutbarem Umfang berechtigt, soweit der Kunde nicht eine vollständige Lieferung erwarten darf.
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht damit mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über.
Die Ware wird gemäß den vereinbarten Spezifikationen, mangels solcher in handelsüblicher Beschaffenheit geliefert.
Falls der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, hat er offensichtliche Mängel der gelieferten Waren sowohl hinsichtlich Quantität wie auch Qualität unverzüglich, spätestens innerhalb von 1 Kalendertag nach Erhalt der Ware zu prüfen und etwaige Mängel uns gegenüber in Textform zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind innerhalb von 1 Kalendertag nach Entdeckung zu rügen. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zugang der Rüge bei uns an. Nicht fristgerecht gerügte Mängel bleiben unberücksichtigt. Im Fall der Be- oder Verarbeitung der gelieferten Waren bereits vor Ablauf der Rügefrist ist der Kunde hinsichtlich aller erkennbarer Mängel mit seiner Rüge für alle gelieferten Teile eines einheitlichen Auftrags ausgeschlossen.
4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und uns unser Eigentum. Dies gilt auch für bedingt bestehende, künftig entstehende Forderungen und für Saldoforderungen aus Kontokorrentverhältnis.
Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Kosten trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten. Der Verwertungserlös wird abzüglich der Kosten für die Verwertung mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Kunde uns schuldet.
Im Fall des Rücktritts durch uns oder Ablauf der gesetzten Nachfrist zur Zahlung ist der Kunde auf Verlangen von uns verpflichtet, auf eigene Kosten, sämtliche Vorbehaltsware unverzüglich herauszugeben.
Solange sich der Kunde nicht in Zahlungsverzug befindet, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht, und der Käufer den schriftlichen Vorbehalt macht, dass das Eigentum erst mit vollständiger Bezahlung an uns auf seinen Kunden übergeht. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt er hiermit sämtlich bereits jetzt in Höhe des Teils des Fakturaendbetrages gegen den Dritten, beim Miteigentum anteilig entsprechend unseres Miteigentumsanteils, an uns zur Sicherung ab. Gleiches gilt für Versicherungsansprüche und Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Kunde sich vertragswidrig verhält, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, die Einleitung des Insolvenzverfahrens beantragt wird oder der Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät. Für diesen Fall sind wir berechtigt, vom Kunden zu verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Pfändungen und sonstige Beeinträchtigungen unseres Eigentums durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich in Textform mitzuteilen.
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag von uns. Bei Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Das gleiche gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird. Für die aus der Verarbeitung / Vermischung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Wir verpflichten uns, wenn der Kunde dies verlangt, alle uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der Schätzwert der Vorbehaltsware 150 % der zu sichernden Forderungen oder der realisierbare Wert der Vorbehaltsware 110 % der zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
5. Preise und Zahlung
Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab Lager zuzüglich Verpackung, Fracht sowie der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer. Rollgeld geht in jedem Fall zu Lasten des Kunden.
Die Notierungen unserer Offerten und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich. Sie können von uns jederzeit und ohne vorherige Anzeige geändert oder aufgehoben werden.
Wir sind berechtigt, die Vertragspreise durch einseitige Erklärung anzupassen, wenn sich die von uns zur Erfüllung des Auftrags einzukaufenden Rohstoffe verteuern.
Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten bei Ausführung die am Liefertag gültigen Preise im Sinne von vorstehendem Absatz. Nimmt der Kunde im Fall von Abrufaufträgen die im Rahmen-Liefervertrag vereinbarten Mindestmengen in einem Monats- oder Jahreszeitraum nicht ab, so ist er dennoch zur Bezahlung der vereinbarten Mindestmengen verpflichtet. Sollte uns der Verkauf an Dritte gelingen, reduziert sich der zu zahlende Betrag um die Gestehungskosten von uns.
Soweit nichts anderes vereinbart, sind alle Rechnungen bei Eingang der Lieferung in bar und ohne Abzüge sofort zur Zahlung fällig. Ein Zurückbehaltungsrecht für Zahlungen steht dem Kunden nicht zu, soweit sich die Gegenforderung nicht auf dasselbe Vertragsverhältnis bezieht. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden zulässig. Die Vorschrift des § 354a HGB bleibt unberührt.
Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung unsicher sein sollte, kommt der Kunde spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Ware in Verzug.
6. Schutzrechte Dritter
Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, welche wir von dem Kunden übergeben erhalten haben, herstellen bzw. Lieferungen erbringen, übernimmt der Kunde die Gewähr dafür, dass wir durch die Herstellung, die Benutzung oder die Verwendung der gelieferten Erzeugnisse und deren Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzen und stellt uns von Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Der Kunde hat uns in diesen Fällen auf Verlangen Rechtsbeistand zu leisten oder auf seine Kosten in etwaige Rechtsstreite einzutreten.
7. Unsere Mängelhaftung / Gewährleistung
Wir leisten für die von uns aufgrund der Grundlage eigener Entwicklungen gefertigten Waren Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften dafür, dass die bestellte Ware von mangelfreier Qualität ist, wenn die Ware einwandfrei behandelt und / oder eingesetzt oder fach- und DIN-gerecht gelagert wird. Für die geschuldete Beschaffenheit der Ware ist außer den vertraglichen Vereinbarungen allein die Produktbeschreibung maßgebend, nicht aber öffentliche Äußerungen von Herstellern, Vorlieferanten oder Dritten.
Wir sind in berechtigt, die Mangelhaftigkeit vor Ort zu überprüfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, vor der Rücksendung oder Vernichtung der mangelhaften Ware unser Einverständnis einzuholen. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten von ihm ersetzt verlangen.
Eine nur unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt für das Vorliegen von Mängeln nicht in Betracht.
Liegt ein Mangel der gelieferten Ware vor, hat der Kunde die Wahl, Ersatzlieferung zu verlangen oder die Ware gegen Gutschrift zurück zu senden. Sonstige Schadensersatzansprüche, insbesondere auch für mittelbare Schäden sind ausgeschlossen.
Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln gegen uns verjähren, soweit nicht Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen, innerhalb von einem Jahr ab Lieferung bzw. Leistungserbringung unsererseits. Dies gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche. Die Verjährungsfrist bleibt im Falle eines Lieferregresses gemäß §§ 478, 479 BGB unberührt. Sie beträgt [5] Jahre ab Gefahrübergang.
8. Haftung
Wir haften nur für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung für Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. In jedem Fall der Fahrlässigkeitshaftung von uns ist diese auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden und nach deutschem Recht ersatzfähigen Schaden beschränkt. Weiterhin ausgenommen von der vorstehenden Haftungsbeschränkung ist die Haftung von uns für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, die auf Fälle einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, und für Haftungen nach dem Produkthaftungsgesetz. Wir übernehmen keine weitergehende Produkthaftung als diese nach deutschem Recht vorgesehen ist. Alle Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von uns.
Der Vertragspartner haftet und leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften.
9. Schlussbestimmungen
Im Falle der Unwirksamkeit einer Bedingung muss diese in der Weise ausgelegt werden, die ihrem wirtschaftlichen und rechtlich zulässigen Inhalt am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bleibt unberührt.
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleiben die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen oder eine unerkannte Regelungslücke dergestalt zu schließen, dass der mit der Vereinbarung erstrebte wirtschaftliche Erfolg erreicht wird.
Erfüllungsort für die Verpflichtungen unsererseits aus diesem Vertrag hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten und für den Kunden auf Zahlung ist Inning.
Die Parteien vereinbaren die Geltung deutschen Rechts, soweit nicht zwingende Bestimmungen ausländischen Rechts entgegenstehen.
Ist der Kunde Kaufmann, wird als Gerichtsstand der allgemeine Gerichtsstand der Stefan Vogler GmbH bestimmt. Wir sind jedoch berechtigt, auch jedes andere zuständige Gericht anzurufen.